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Erwerbsminderungsrente 2024 - Angebote und Informationen

Erwerbsminderungsrente - Rente aufgrund einer verminderten Erwerbsfähigkeit

Die Erwerbsminderungsrente (Rente aufgrund einer verminderten Erwerbsfähigkeit) stellt einen Teilbereich der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Sie dient der Grundabsicherung im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Allerdings reicht allein aber nicht aus, um den krankheitsbedingten Verdienstausfall zu kompensieren.
Ebenso dient diese gesetzliche Rente nur der Vorsorge für den Fall der Erwerbsunfähigkeit, sieht aber in der Regel keinen Berufsschutz vor. Somit sind beispielsweise diverse Berufsunfähigkeiten aufgrund einer Allergie durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht abgedeckt. Zudem ist zu beachten, dass für den Leistungsbezug bei der Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Bedingungen erfüllt werden müssen. Diese sind aber nicht bei jedem Versicherten gegeben. Aus diesem Grund ist zusätzlich zu dieser gesetzlichen Grundvorsorge eine private Absicherung unabdingbar.

ErwerbsminderungsrenteErwerbsminderungsrente - Medizinische Bedingungen für die Gewährung der vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente

Das deutsche Rentensystem unterscheidet bei der Erwerbsminderungsrente zwischen zwei verschiedenen Formen. Dies sind die teilweise und die volle Erwerbsminderungsrente. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Renten erfolgt auf der Grundlage medizinischer Faktoren. Ein genereller Anspruch für den Erhalt einer Rente ist dabei grundsätzlich von der noch zumutbaren Arbeitszeit abhängig. Sollte ein Versicherter in der Lage sein, täglich noch zwischen 3 und 6 Stunden am Erwerbslebens teilzunehmen, kann nur eine Rente aufgrund einer teilweisen Erwerbsminderung beantragt werden. Beläuft sich allerdings die täglich zumutbare Arbeitszeit auf unter 3 Stunden, sind die medizinischen Voraussetzungen für die volle Erwerbsminderungsrente gegeben. Die Festlegung der zumutbaren Arbeitszeit erfolgt auf der Grundlage eines medizinischen Gutachtens. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des Gutachters nicht der alleinigen Entscheidung des Versicherten obliegt. Grundsätzlich ist ein Hausarzt nicht dazu befugt, die zumutbare Arbeitszeit zu bestimmen. Es obliegt der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, welchen Arzt der Versicherte aufzusuchen hat.

Versicherungsrechtliche Bedingungen für die Gewährung der vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente

Grundsätzlich halten nur Versicherungsnehmer, die die sogenannte allgemeine Wartezeit erfüllt haben, einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Dieses Kriterium ist prinzipiell gegeben, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 36 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt hat. Dabei ist es irrelevant, ob die Beitragsabführung im Rahmen einer Beschäftigung oder als freiwillige Versicherung erfolgte. Grundsätzlich reicht es beispielsweise auch aus, wenn Selbstständige den Mindestbeitrag abgeführt haben.
In wenigen Ausnahmefällen besteht für Versicherte aber auch die Möglichkeit, bei einer Nichteinhaltung der Wartezeit eine Rente aufgrund einer verminderten Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beanspruchen. So sind zum Beispiel für Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende Ausnahmen möglich. Gleiches gilt auch, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Aus diesem Grund empfiehlt es sich für jeden Versicherten, auch bei einer Nichteinhaltung der generellen Wartezeit, den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu prüfen.

Erwerbsminderungsrente vs. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit

Früher wurde durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht nur das Risiko der allgemeinen Arbeitsunfähigkeit, sondern auch der Berufsunfähigkeit abgesichert. Aufgrund von notwendigen Einsparungen bei den Sozialversicherungen wurde dieser Versicherungsschutz jedoch gestrichen, die Absicherung der Berufsunfähigkeit hat nunmehr privat zu erfolgen. Da die Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch im hohen Grad vom Eintrittsalter des Versicherungsnehmers abhängig sind, hat der Gesetzgeber für die Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, eine Übergangsregelung eingeführt. Diese Personen haben, soweit sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, einen Berufsschutz. Im Fall, dass sie nicht mehr in der Lage sind, in ihrem oder einem vergleichbaren Beruf mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten, können sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente beanspruchen. Diese Versicherungsnehmer sind somit davor geschützt, auf einen stark geringer bezahlten Tätigkeitsbereich verwiesen werden zu können.

Gesetzliche Rente aufgrund einer verminderten Erwerbsfähigkeit

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente unterliegt der regulären Rentenbesteuerung und wird bei Vorliegen der notwendigen Vorsausetzungen auf Antrag befristet gewährt. Je nachdem, ob eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation erwartet werden kann, dauert die Befristung wenige Jahre, wo sie nach einer erneuten Antragstellung wiedergewährt werden kann, oder bis zum Eintritt in die Altersrente. Somit ist die Rentenbezugsdauer in Abhängigkeit vom jeweiligen Geburtsjahr des Versicherten bis maximal zum 67. Lebensjahr möglich. Ebenso wie jeder Versicherte hat auch der Bezieher einer Erwerbsminderungsrente die Möglichkeit, eher die normale Altersrente zu beziehen. Allerdings sind auch hier generell Abzüge fällig. Ausnahmen hiervon gelten unter Umständen nur für Schwerbehinderte.

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Letzte Aktualisierung: 11.03.2024