PKV bei Arbeitslosigkeit | Informationen 2025
Arbeitslosigkeit – Konsequenzen in der privaten Krankenversicherung
Auch Mitglieder der privaten Krankenversicherung können arbeitslos werden. Das trifft insbesondere auf Angestellte zu, deren Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt.
Sobald Arbeitslosigkeit eintritt und Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld empfangen wird, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Wer jedoch das 55. Lebensjahr bereits überschritten hat, muss sich beim Bezug von Arbeitslosengeld nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern, sofern er in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und damit auch der Versicherungspflicht nicht zumindest die Hälfte der Zeit gesetzlich versichert war.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Arbeitslose, die bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit Mitglieder in der privaten Krankenversicherung waren, einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht zu stellen. Voraussetzung dafür ist, dass sie in den letzten fünf Jahren gar nicht Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern immer privat versichert waren.
Befreiung von der Versicherungspflicht der Krankenversicherung
Der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht muss innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit bei einer gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Erfolgt eine Befreiung, so wirkt sie sich ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat aus.
Die Zahlung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung, aber auch zur privaten Pflegeversicherung, übernimmt im Fall der Befreiung die Bundesagentur für Arbeit.
Die Höhe der Kostenübernahme beschränkt sich jedoch auf den Beitrag einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse und der sozialen Pflegeversicherung. Für den Versicherten hat das in der Regel zur Folge, dass er in den Basistarif wechseln muss.
Erfolgt bei Arbeitslosigkeit der Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse und es kommt anschließend wieder zu einer versicherungsfreien Beschäftigung, dann hat der Versicherte erneut die Wahl, ob er weiterhin Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse bleiben oder in eine private Krankenversicherung wechseln möchte.
Voraussetzung dafür ist aber, dass die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur erneuten Beschäftigung mindestens ein Jahr bestand.
Wer schreibt hier?
Autor: Holger Vogt
Holger ist seit vielen Jahren im Bereich der Krankenversicherung tätig und befasst sich insbesondere mit den Unterschieden zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung. Seine Schwerpunkte sind: Private Krankenvollversicherung, private Krankenzusatzversicherungen (u.a. Zahnzusatzversicherung, Krankenhausversicherung, Krankentagegeld), gesetzliche Krankenkassen und Pflegeversicherung.
Diese Seite bewerten?
Durchschnittliche Bewertung 4.1 / 5. Anzahl Bewertungen: 29
Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.