Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2024 | BBG in der GKV
Im Jahr 2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung maximal 5.175 Euro pro Monat oder 62.100 Euro pro Jahr.
Der gesetzlich festgelegte allgemeine Beitragssatz beläuft sich auf 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen und gilt für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld. Für Rentnerinnen und Rentner sowie für Personen mit Versorgungsbezügen gilt der allgemeine Beitragssatz.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner tragen die Beiträge, einschließlich der Zusatzbeiträge, jeweils zur Hälfte gemeinsam mit den Arbeitgebern bzw. Rentenversicherungsträgern.
Bei Empfängern von Sozialhilfe oder Grundsicherung übernehmen die zuständigen Behörden die Beiträge.
Familienversicherte Kinder, Ehegatten und Lebenspartner zahlen keine Beiträge.
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Gesetzlichen Krankenversicherung
In der GKV ist die Beitragsbemessungsgrenze, die mit BBG abgekürzt wird, eine wichtige Größe für die Berechnung der Abgaben für die Sozialversicherung, da diese Abgaben vom Einkommen eines Arbeitnehmers abhängig sind.
Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um eine bestimmte Summe, bis zu der die Abgaben für die gesetzliche Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgeführt werden müssen.
Übersteigt das Einkommen eines Arbeitnehmers diese Beitragsbemessungsgrenze, werden seine Abzüge für die Sozialversicherung nur auf die Beitragsbemessungsgrenze berechnet – das Einkommen über dieser Grenze bleibt sozialversicherungsfrei.
Kurzum: mehr als der prozentuale Anteil der Beitragsbemessungsgrenze fällt an Abgaben für die Sozialversicherung in Deutschland nicht an.
Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung der letzten 10 Jahre
Jahr | Beitragsbemessungsgrenze (pro Jahr) |
---|---|
2009 | 44.100 Euro |
2010 | 45.000 Euro |
2011 | 44.550 Euro |
2012 | 45.900 Euro |
2013 | 47.250 Euro |
2014 | 48.600 Euro |
2015 | 49.500 Euro |
2016 | 50.850 Euro |
2017 | 52.200 Euro |
2018 | 53.100 Euro |
2019 | 54.450 Euro |
2020 | 56.250 Euro |
2021 | 58.050 Euro |
2022 | 58.050 Euro |
2023 | 59.850 Euro |
Wie setzt sich das Bruttojahresarbeitsentgelt für die Beitragsbemessungsgrenze zusammen?
Die Beitragsbemessungsgrenze bezieht sich immer auf das Bruttojahresarbeitsentgelt. Hierzu sollte man wissen, wie sich dieses zusammensetzt.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen fallen unter das regelmäßige Arbeitsentgelt:
- die monatlichen Arbeitsentgelte
- die vermögenswirksamen Leistungen
- besondere Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
- sowie pauschale Vergütungen von Überstunden,
- Zulagen
Bereitschaftsdienstvergütungen für Klinikpersonal
Zudem ist detailliert definiert, welche Zahlungen nicht zum Bruttojahresarbeitsentgelt gehören:
- pauschal bestimmte Direktversicherungsbeiträge
- Zahlungen aufgrund des Familienstands (Stichwort: Kindergeld)
- Fahrtkostenersatz
- Überstundenvergütungen
Was hat die Beitragsbemessungsgrenze mit der PKV zu tun?
Wer in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert ist, der hat auf den ersten Blick nichts mit den Beitragsbemessungsgrenzen der GKV zu tun, da sich die Beiträge für die PKV nicht am Einkommen bemessen, sondern an den Leistungen, die individuell gewählt werden können.
Dennoch haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber sich an den Kosten für die PKV beteiligt. Dies ist in der GKV ebenfalls der Fall, denn hier zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge je zur Hälfte.
Ist der Arbeitnehmer in der privaten Krankenversicherung versichert, muss der Arbeitgeber jedoch höchstens so viel zahlen, wie er es bei einem Versicherten der GKV tun müsste und das eben bis zur Beitragsbemessungsgrenze der GKV. Der Beitrag, der über den Anteil des Arbeitgebers hinaus geht, muss dann zusätzlich vom Arbeitnehmer getragen werden.
Damit soll vermieden werden, dass Arbeitnehmer einen perfekten Versicherungsschutz genießen, der Arbeitgeber aber für diesen „Luxus“ zur Kasse gebeten wird. Zudem sollen die Personalkosten für Arbeitgeber so eine kalkulierbare Größe bleiben.
Wissenswert: klare Begriffsdefinition von Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze
Im Zusammenhang mit der Beitragsbemessungsgrenze fällt immer wieder auch der Begriff „Versicherungspflichtgrenze“, der auch als „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ oder JAEG bekannt ist. Jedoch handelt es sich bei den Begriffen nicht um das selbe – vielmehr müssen sie klar voneinander getrennt werden.
Während die Beitragsbemessungsgrenze eine Summe festlegt, auf die höchstens die Beiträge für die Sozialversicherung und damit auch für die gesetzliche Krankenversicherung erhoben werden, bestimmt die Versicherungspflichtgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze, ob ein Arbeitnehmer in Deutschland in der GKV pflichtversichert ist oder ob er frei wählen kann und sich auch in der PKV versichern könnte.
Wer schreibt hier?
Autor: Holger Vogt
Holger ist seit vielen Jahren im Bereich der Krankenversicherung tätig und befasst sich insbesondere mit den Unterschieden zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung. Seine Schwerpunkte sind: Private Krankenvollversicherung, private Krankenzusatzversicherungen (u.a. Zahnzusatzversicherung, Krankenhausversicherung, Krankentagegeld), gesetzliche Krankenkassen und Pflegeversicherung.
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