Beihilfe Krankenversicherung | Beamte in der PKV 2025

Beihilfe Krankenversicherung | Beamte in der PKV
Beihilfe Krankenversicherung | Beamte in der PKV

Beihilfe verringert Beiträge zur privaten Krankenversicherung

Anders als Angestellte müssen Beamte nicht Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse sein, sondern haben die freie Wahl, wie sie sich versichern möchten. In der Regel sind Beamte daher in einer privaten Krankenversicherung abgesichert.

Dabei gilt für sie eine Besonderheit, denn ihr Dienstherr beteiligt sich mit der Beihilfe an den Kosten für medizinische Behandlungen, so dass nur der verbleibende Anteil (meistens 50%) von der privaten Krankenversicherung übernommen werden muss. Auf diese Art zahlen Beamte niedrigere Beiträge zur privaten Krankenversicherung, als Selbstständige oder Freiberufler.

Spezielle Beihilfe Tarife der privaten Krankenversicherung

Die Krankenversicherungen haben sich auf den Bedarf der Beamten eingestellt und bieten daher spezielle Tarife an, in denen die Beteiligung des Dienstherrn berücksichtigt ist.

Hinweis beachten

Die Zahlung der Beihilfe durch den Dienstherrn stellt eine gesetzlich geregelte Fürsorgemaßnahme dar, denn jede Behörde trägt eine soziale Verpflichtung nicht nur gegenüber den Beamten, sondern auch gegenüber ihrer Familienmitgliedern, ähnlich der Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Übernahme der Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse für seine Mitarbeiter.

Aber für Beamte wird nicht etwa der Versicherungsbeitrag bezuschusst, sondern die tatsächlich angefallenen Behandlungskosten in medizinischen Einrichtungen.

Nur für die Anteile, die nicht von der Beihilfe abgedeckt sind, müssen Beamte sich zusätzlich versichern.

Private Krankenversicherung – Beihilfeberechtigung für Beamte

Neben Beamten in Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden sind auch Richter und Versorgungsempfänger, Berufssoldaten, Zeitsoldaten und Ruheständler beihilfeberechtigt. Darüber hinaus wird die Beihilfe auch für Ehegatten und Kinder der Beamten bezahlt, sofern diese nicht selbst Einkommen erzielen, das eine gewisse Grenze überschreitet.

Grundsätzlich beträgt diese Grenze 18 000 Euro im Jahr, allerdings ist je nach Beschäftigungsbehörde auch ein anderer Betrag denkbar. Für Kinder endet die Beihilfefähigkeit dann, wenn auch der Kindergeldanspruch nicht mehr besteht, spätestens also mit der Vollendung des 27. Lebensjahres.

Aufwandserstattung für Beamte

Ein Erstattungsantrag bei der Beihilfestelle kann erst gestellt werden, wenn die Aufwendungen den Mindestbetrag von 200 Euro übersteigen oder seit zehn Monaten kein Beihilfeantrag gestellt wurde und mindestens 15 Euro aufgewendet wurden.

Die Beihilfestellen sind regelmäßig bei den Dienstherren, also den Behörden, bei denen die Beamten ihren Dienst verrichten, angesiedelt. Zusammen mit dem Beihilfeantrag müssen Rechnungskopien vorgelegt werden.

Um von der Beihilfestelle erstattet zu werden müssen die Rechnungen Angaben über den Rechnungsaussteller, die behandelte Person, den Rechnungsbetrag und das Rechnungsdatum, sowie die genaue Bezeichnung der Behandlung, Untersuchung oder sonstigen Leistung, die Diagnose und den Zeitraum der Behandlung enthalten.

Ein Beamter ist also nicht in der Lage, die ärztliche Diagnose vor seinem Dienstherrn zu verschweigen, während Arbeitgeber nicht immer einen Anspruch darauf haben, zu erfahren, an welcher Krankheit ihre Mitarbeiter leiden.

Die Abrechnung der beihilfefähigen Kosten muss spätestens nach einem Jahr erfolgen, da sie ansonsten verfallen. Das maßgebliche Datum, an dem die Frist beginnt, ist das Rechnungsdatum.

Wie funktioniert die Beihilfe bei Beamten?

Unter Beihilfe versteht man die Zuzahlung des Dienstherren bei entstandenen Krankheitskosten eines Beamten. Gegenüber seinem Beamten sowie dessen Familie hat ein Dienstherr eine Fürsorgepflicht im Krankheitsfall, wie es auch bei anderen Arbeitgebern der Fall ist.

Während jedoch der Arbeitgeber sich hälftig an den Kosten für die Sozialversicherung beteiligt, liegt der Fall bei Dienstherr und Beamter ein wenig anders. Die Beihilfe wird immer nur dann gewährt, wenn bereits Kosten durch Krankheit entstanden sind. Allerdings ist die Beihilfe nur ein „Zuschuss zur Eigenversorgung“ und deckt daher auch nicht 100 Prozent der entstandenen Krankheitskosten.

Die Höhe der Beihilfe ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und hängt zudem vom Familienstand des Beamten ab. In der Regel liegt sie zwischen 50 und 80 Prozent.

Die Differenz muss der Beamte aus der eigenen Tasche bezahlen, weshalb es sich für ihn besonders lohnen kann, für sich und seine Familie eine private Krankenversicherung zu wählen, um die Versorgungslücken schließen zu können.

Was ist der Beihilfebemessungssatz?

Wie erwähnt richtet sich die Höhe der Beihilfe nach unterschiedlichen Faktoren. Zum einen ist das Bundesland entscheidend, zum anderen der Familienstand sowie nähere Angehörige, die beihilfefähig sind. Aber auch das Dienstverhältnis selbst, z.B. ob man Ruhestandsbeamter ist, entscheidet über die Höhe der Beihilfe.

Aufgrund Veränderungen der Familienverhältnisse kann sich der Beihilfebemessungssatz erhöhen oder aber auch verringern. Persönliche Änderungen der Familienverhältnisse sind beispielsweise bei Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes oder beim Eintritt in den Ruhestand gegeben.

Diese Veränderungen sind entscheidend, auch für die private Krankenversicherung, denn auch hier sollte bei einer Veränderung eine Anpassung erfolgen, damit sich keine Versorgungslücken ergeben. Empfehlenswert ist es, innerhalb von zwei Monaten nach der Veränderung eine Anpassung in der PKV vorzunehmen.
Entscheidend ist dabei jedoch immer, dass die Beihilfe und die PKV nicht über eine 100-prozentige Erstattung der Krankheitskosten hinaus gehen.

Was sind beihilfefähige Aufwendungen?

Grundsätzlich sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie notwendig sind und in ihrer Höhe angemessen. Darunter fallen Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche sowie psychotherapeutische Leistungen und auch Leistungen eines Heilpraktikers. Auf Grundlage der gestellten Diagnose prüft im Einzelfall die Beihilfestelle, in welchem Umfang die Beihilfe gewährt wird.

Was sind nicht-beihilfefähige Aufwendungen?

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt sind. Auch Leistungen, die auf Wunsch des Beamten beim Arzt aufgeführt werden, sind von der Beihilfe ausgeschlossen.

Beihilferecht

Beim Beihilferecht handelt es sich nicht um bundeseinheitliche Regelungen, denn sie sind Ländersache. Damit sind die Regelungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Unterscheiden muss man diesbezüglich die „Beihilfevorschriften des Bundes“ und die „Beihilfevorschriften der Länder“.

Den Beihilfevorschriften des Bundes unterliegen die Bundesländer: Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern sowie Niedersachen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein sowie Thüringen.

In Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg sowie Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten eigene Beihilfevorschriften.

Wer schreibt hier?

Autor Holger

Autor: Holger Vogt
Holger ist seit vielen Jahren im Bereich der Krankenversicherung tätig und befasst sich insbesondere mit den Unterschieden zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung. Seine Schwerpunkte sind: Private Krankenvollversicherung, private Krankenzusatzversicherungen (u.a. Zahnzusatzversicherung, Krankenhausversicherung, Krankentagegeld), gesetzliche Krankenkassen und Pflegeversicherung.

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