Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung 2024
Kurz zusammengefasst: Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
- Grundregel der GKV-Familienversicherung: Kinder, Ehegatten und Lebenspartner können kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden, anders als in der privaten Krankenversicherung.
- Einkommensgrenzen: Für die kostenlose Mitversicherung in der GKV darf das Einkommen der Familienangehörigen 505 Euro monatlich nicht überschreiten, bei Berücksichtigung von Werbungskosten bis zu etwa 608 Euro.
- Voraussetzungen für Mitversicherung: Mitversicherte müssen in Deutschland wohnen und dürfen nicht selbst versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder hauptberuflich selbstständig sein.
- Regelungen für Kinder und Studenten: Kinder können bis zum 23. bzw. 25. Lebensjahr mitversichert sein, Studenten bis zum 25. Geburtstag, solange das Einkommen unter der Grenze bleibt.
- Besondere Fälle: Bei Überschreitung der Einkommensgrenze oder Selbstversicherungspflicht entfällt die Möglichkeit der Familienversicherung.
Wann ist man kostenlos in der Familienversicherung der GKV versichert?
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen Familienangehörige wie Kinder, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und unter Umständen auch Enkelkinder ohne zusätzliche Beitragskosten mitzuversichern. Diese Regelung bietet einen signifikanten finanziellen Vorteil im Vergleich zur privaten Krankenversicherung (PKV), in der für jedes Familienmitglied ein separater Beitrag zu entrichten ist.
Was ist für Familien hinsichtlich der kostenlosen Familienversicherung zu beachten?
Bei Familien, in denen ein Elternteil privat versichert ist, könnte jedoch die beitragsfreie Familienversicherung in der GKV nicht anwendbar sein. Dies ist ein wichtiger Aspekt, den Eltern in solchen Konstellationen beachten sollten.
Für viele Familien erweist sich die GKV als kosteneffiziente Option, da Kinder und der Ehe- oder Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen ohne zusätzliche Beiträge mitversichert werden können. Auch Enkelkinder, die im Haushalt leben, können unter bestimmten Umständen in die Familienversicherung aufgenommen werden. Somit kann unter Umständen mit nur einem Beitrag die gesamte Familie in der GKV versichert sein.
Die Voraussetzungen für die Familienversicherung in der GKV sind spezifisch festgelegt. Im Vergleich zur PKV, in der jedes Familienmitglied einen eigenen Versicherungsvertrag benötigt und somit zusätzliche Kosten verursacht, kann die GKV für Familien mit Kindern finanziell vorteilhafter sein.
Familienangehörige, die in der GKV mitversichert sind, erhalten die vollständigen Leistungen der Krankenkasse ohne zusätzliche Kosten, abgesehen vom Krankengeld. Nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen waren im Juli 2023 mehr als 16 Millionen Familienangehörige auf diese Weise kostenlos versichert.
Bis zu welchem Einkommen kann man in der kostenfreien GKV Familienversicherung versichert sein?
Familienangehörige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kostenfrei mitversichert werden sollen, müssen bestimmte Einkommensgrenzen beachten. Diese Grenzen variieren je nach Art der Beschäftigung. Sollte das Einkommen der mitversicherten Familienangehörigen diese Grenzen überschreiten, sind sie verpflichtet, sich selbst zu versichern.
Die generelle Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt bei 505 Euro monatlich. Wichtig zu beachten ist, dass hierbei das Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts (nach § 16 SGB IV) relevant ist. Für regulär Angestellte besteht die Möglichkeit, Werbungskosten oder den entsprechenden Pauschbetrag von ihren Einnahmen abzuziehen. Bei Minijobbern gilt diese Regelung jedoch nicht.
Für regulär Beschäftigte kann das Gesamteinkommen daher bei etwa 608 Euro monatlich liegen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Einkommensgrenze von 505 Euro und einer Werbungskostenpauschale von jährlich 1.230 Euro, was monatlich 102,50 Euro entspricht. Personen, die höhere Werbungskosten bei der Steuer geltend machen können, dürfen entsprechend mehr verdienen, wobei das Gesamteinkommen die Summe aus Einkommensgrenze und Werbungskosten nicht überschreiten darf.
Bei nebenberuflich Selbstständigen gilt ebenfalls die Grenze von 505 Euro monatlich, wobei hier der Gewinn aus der Selbstständigkeit ausschlaggebend ist.
Wenn mitversicherte Familienangehörige die Einkommensgrenze überschreiten, müssen sie sich ab dem Tag selbst versichern, an dem der Einkommensteuerbescheid eintrifft. Krankenkassen überprüfen in der Regel einmal jährlich die Einkommensverhältnisse der mitversicherten Familienmitglieder.
Es ist ratsam, die Krankenkasse umgehend zu informieren, wenn das Einkommen die festgelegten Grenzen übersteigt. Bei Nichtmeldung und späterer Entdeckung kann die Krankenkasse die Familienversicherung rückwirkend beenden und Beiträge nachfordern.
Voraussetzungen für die kostenlose Familienversicherung der GKV
Um Angehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beitragsfrei mitzuversichern, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Die mitzuversichernden Familienangehörigen sollten:
- In Deutschland wohnhaft sein.
- Nicht selbst versicherungspflichtig sein. Dies hängt von der Art der Beschäftigung und bestimmten Einkommensgrenzen ab.
- Nicht versicherungsfrei sein, was z.B. für gut verdienende Arbeitnehmer oder Beamte zutrifft.
- Nicht hauptberuflich selbstständig tätig sein. Dies ist der Fall, wenn die selbstständige Tätigkeit mehr als 18 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt.
Falls ein Familienmitglied, sei es ein Kind, Ehegatte oder Partner, eines dieser Kriterien nicht erfüllt, ist eine Mitversicherung ausgeschlossen. In solchen Fällen muss das betreffende Familienmitglied eine eigene Krankenversicherung abschließen. Die Familienversicherung tritt in diesen Fällen hinter die individuelle Versicherungspflicht zurück.
Beispielsweise, wenn eine Person arbeitslos wird und Arbeitslosengeld I (ALG I) bezieht, ist sie selbst pflichtversichert und kann daher nicht über die Familienversicherung mitversichert werden. Frauen, die zu Beginn der Mutterschutzfrist oder während der Schutzfrist nach der Entbindung sowie zu Beginn der Elternzeit nicht in der GKV versichert waren, können ebenfalls nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden.
Welche Einkommensgrenzen gelten für die kostenlose GKV Familienversicherung?
Bei der Bewertung des Einkommens für die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden nicht nur Einkünfte aus Lohn- und Gehaltszahlungen berücksichtigt. Auch andere Einkommensarten fließen in die Berechnung ein. Dazu gehören beispielsweise Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Rentenbezüge sowie Zinserträge aus Geldanlagen.
Für Zinserträge aus Geldanlagen gibt es einen Sparerfreibetrag. Seit 2023 liegt dieser bei 1.000 Euro pro Jahr. Einkünfte bis zu diesem Betrag werden nicht auf das Gesamteinkommen angerechnet und beeinflussen daher die Berechtigung zur Familienversicherung nicht.
Die Berechnung des monatlichen Einkommens, das für die Familienversicherung relevant ist, hängt von der Art des Einkommens und dem Einzelfall ab. Arbeitseinkommen wird üblicherweise für die Monate berücksichtigt, in denen es erzielt wurde. Regelmäßige jährliche Zahlungen, wie Weihnachtsgeld, werden auf zwölf Monate verteilt und somit anteilig angerechnet. Bei schwankenden Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit schätzt die Krankenkasse die zukünftigen Einkünfte basierend auf dem zwölftelten Jahreseinkommen des letzten Einkommensteuerbescheids. Die genauen Regelungen hierzu sind vom Spitzenverband der Krankenkassen festgelegt.
Bezüglich Minijobs gibt es eine Sonderregelung. Personen, die geringfügig beschäftigt sind, können bis zu 538 Euro monatlich verdienen, ohne Sozialabgaben zu leisten. Solange das Einkommen aus einem Minijob die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro nicht übersteigt, ist eine kostenfreie Familienversicherung für den Angehörigen möglich.
Können auch Stiefkinder und Enkelkinder in der GKV Familienversicherung versichert sein?
Seit dem Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) im Mai 2019 gibt es erweiterte Regelungen für die Mitversicherung von Stief- und Enkelkindern in der gesetzlichen Familienversicherung. Nach diesen Regelungen können Stief- und Enkelkinder grundsätzlich in die Familienversicherung aufgenommen werden, vorausgesetzt, sie wohnen im Haushalt der Person, über die sie versichert werden sollen.
Vor dieser Gesetzesänderung war die Mitversicherung von Stief- und Enkelkindern in der Familienversicherung an strengere Bedingungen geknüpft. Es war erforderlich, dass die Person, die das Kind mitversichern wollte, auch hauptsächlich für dessen Lebensunterhalt aufkam. Verdiente das Kind selbst etwas, konnte dies zu Schwierigkeiten bei der Mitversicherung führen.
Nach dem TSVG wird die Frage, wer den Lebensunterhalt überwiegend finanziert, nur noch dann relevant, wenn Stiefkinder oder Enkel in einem anderen Haushalt leben als die Person, über die sie familienversichert werden sollen. In solchen Fällen prüfen die Krankenkassen, ob die Voraussetzungen für die Mitversicherung erfüllt sind.
Wie beantragt man die kostenlose GKV Familienversicherung?
Um eine Familienversicherung für Angehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu beantragen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen. Dieser Antrag kann in der Regel auf der Website der jeweiligen Krankenkasse gefunden werden. Der GKV-Spitzenverband hat für diesen Zweck ein einheitliches Meldeverfahren mit einem entsprechenden Fragebogen entwickelt (Familienversicherung-Meldeverfahren, Anlage 1).
In diesem Antrag sind verschiedene Angaben erforderlich, darunter Informationen zur bisherigen Versicherung, zum Einkommen und zu Ihren Kindern. Zudem müssen Angaben zum Ehe- oder Lebenspartner gemacht werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Begriff “Lebenspartner” sich ausschließlich auf eingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften bezieht und nicht auf eheähnliche Gemeinschaften.
Daher können Partner, die nicht verheiratet sind oder in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, nicht gegenseitig in der Familienversicherung mitversichert werden.
Die Krankenkassen überprüfen in regelmäßigen Abständen, ob die Voraussetzungen für die Familienversicherung weiterhin erfüllt sind. Dafür wird ein umfangreicher Fragebogen eingesetzt (Familienversicherung-Meldeverfahren, Anlage 2), den Sie ausfüllen und einreichen müssen.
Wenn beide Elternteile erwerbstätig und versicherungspflichtig sind, haben sie die Möglichkeit zu entscheiden, bei welchem Elternteil die Kinder mitversichert werden sollen. Dabei spielt die Höhe des Einkommens keine Rolle bei der Entscheidung, bei welchem Elternteil die Kinder mitversichert werden.
Bis zu welchem Alter kann man in die kostenlose GKV Familienversicherung?
Für die Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gelten bestimmte Altersgrenzen:
- Bis zum 23. Lebensjahr: Kinder können grundsätzlich bis zum 23. Lebensjahr in der Familienversicherung mitversichert bleiben, sofern sie nicht erwerbstätig sind.
- Bis zum 25. Lebensjahr bei Ausbildung oder Studium: Wenn die Kinder ein Studium oder eine unbezahlte Berufsausbildung aufnehmen, verlängert sich die Möglichkeit der kostenfreien Mitversicherung bis zum 25. Lebensjahr.
- Ausnahme während bestimmter Dienste: Während der Dauer des Engagements im Bundesfreiwilligendienst oder eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres (FSJ/FÖJ) ist eine Familienversicherung ausgeschlossen. In dieser Zeit müssen sich die Kinder selbst versichern.
- Verlängerung um zwölf Monate: Die Familienversicherung kann über das 25. Lebensjahr hinaus um zwölf Monate verlängert werden, falls die Schul- oder Berufsausbildung durch folgende Dienste unterbrochen oder verzögert wurde:
- Freiwilliger Wehrdienst
- Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst oder ein vergleichbarer anerkannter Freiwilligendienst
- Tätigkeit als Entwicklungshelfer
- Kinder mit Behinderung: Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, können ohne Altersbegrenzung in der Familienversicherung mitversichert sein.
Diese Regelungen ermöglichen es, Kinder unter verschiedenen Umständen und Lebensphasen in der Familienversicherung beitragsfrei mitzuversichern.
Welche Voraussetzungen gelten für Kinder in der GKV Familienversicherung?
Kinder können in bestimmten Fällen nicht über die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mitversichert werden. Eine solche Situation tritt ein, wenn in einer Familie mit verheirateten Eltern der besser verdienende Elternteil privat versichert ist und dessen Einkommen eine festgelegte Grenze übersteigt.
In diesem Fall müssen die Eltern für ihre Kinder eine eigene Krankenversicherung abschließen, entweder in der privaten Krankenversicherung (PKV) oder als freiwilliges Mitglied in der GKV. Dies soll verhindern, dass Kinder in solchen Konstellationen auf Kosten der Solidargemeinschaft versichert werden.
Gemäß § 10 Abs. 3 SGB V ist eine kostenfreie Familienversicherung ausgeschlossen, wenn folgende drei Bedingungen zutreffen:
- Die Eltern sind verheiratet oder eingetragene Lebenspartner.
- Das Einkommen des privatversicherten Elternteils ist höher als das des gesetzlich versicherten Elternteils.
- Das monatliche Gesamteinkommen des privatversicherten Elternteils übersteigt ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze, welche aktuell bei 5.775 Euro brutto liegt.
Ein konkretes Beispiel: Wenn der Vater in der GKV versichert ist und 3.200 Euro verdient, während die Mutter in der PKV versichert ist und 6.500 Euro verdient, kann das Kind nicht über die Familienversicherung des Vaters versichert werden. Das liegt daran, dass das Einkommen der Mutter die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet und regelmäßig höher ist als das des Vaters. In diesem Fall müssen die Eltern für das Kind eine separate Krankenversicherung abschließen.
Wann können Studenten in der GKV Familienversicherung versichert werden?
Für Studenten gelten spezielle Regelungen im Hinblick auf die kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV):
- Altersgrenze: Studierende können bis zu ihrem 25. Geburtstag in der Familienversicherung der Eltern mitversichert bleiben, vorausgesetzt, ihr Gesamteinkommen bleibt unter der festgelegten Verdienstgrenze.
- Kurzfristige Beschäftigung: Bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt ist, wird die Höhe des Einkommens nicht berücksichtigt. Dies bedeutet, dass Studenten in einem solchen Nebenjob auch mehr verdienen dürfen, ohne ihren Status in der Familienversicherung zu verlieren.
- Versicherungspflicht bei Überschreiten der Einkommensgrenze: Verdient ein familienversicherter Student zu viel, wird er versicherungspflichtig und scheidet aus der Familienversicherung aus. In diesem Fall kann die Krankenkasse rückwirkend Beiträge nachfordern. Daher ist es ratsam, vor Annahme eines Nebenjobs Rücksprache mit der Krankenkasse zu halten.
Alternativen, wenn Studenten nicht mehr in die GKV Familienversicherung können
- Vergünstigte studentische Krankenversicherung: Studierende, die nicht mehr kostenfrei in der Familienversicherung mitversichert sind, können eine vergünstigte studentische Krankenversicherung abschließen. Seit dem Wintersemester 2022/2023 liegt der monatliche Beitrag hierfür bei etwa 83 Euro zuzüglich des Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse. Hinzu kommen Beiträge für die Pflegeversicherung, die sich je nach Familienstand unterscheiden.
- Kopplung an den Bafög-Satz: Der Beitrag für die studentische Krankenversicherung ist an den Bafög-Satz gekoppelt. Steigt die staatliche Förderung, erhöhen sich auch die Beiträge zur Krankenversicherung.
- Befristung der studentischen Krankenversicherung: Die studentische Krankenversicherung endet nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V mit dem Ende des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr vollendet. Danach müssen sich Studierende freiwillig versichern. Der Übergangstarif für Studierende in der Abschlussphase, der bis November 2019 galt, wurde abgeschafft.
Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Studierende während ihres Studiums angemessen und kostengünstig versichert sind, dabei aber auch bestimmte Grenzen einhalten müssen.
Was ist noch bei der Familienversicherung zu beachten?
Die Familienversicherung bei Ehepartnern ist nur möglich, wenn sie zu Beginn des Mutterschutzes, also 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, in der gesetzlichen Krankenversicherung waren. Auch die Schutzfrist nach der Entbindung, die ersten 8 Wochen, und der Beginn der Elternzeit unterliegen diesen Regelungen.
Von der Familienversicherung ausgeschlossen sind: Angestellte, die monatlich mehr als 505 Euro verdienen, Landwirte und deren in der Landwirtschaft tätige Familienangehörige, Arbeitslose und Rentner.
Wer schreibt hier?
Autor: Holger Vogt
Holger ist seit vielen Jahren im Bereich der Krankenversicherung tätig und befasst sich insbesondere mit den Unterschieden zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung. Seine Schwerpunkte sind: Private Krankenvollversicherung, private Krankenzusatzversicherungen (u.a. Zahnzusatzversicherung, Krankenhausversicherung, Krankentagegeld), gesetzliche Krankenkassen und Pflegeversicherung.
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