Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung 2024 | JAEG PKV

Versicherungspflichtgrenze für die PKV - Ab wann können sich Arbeitnehmer privat versichern?
Versicherungspflichtgrenze für die PKV – Ab wann können sich Arbeitnehmer privat versichern?

Kompakt: Versicherungspflichtgrenze auf einen Blick

  • Die Versicherungspflichtgrenze, auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bezeichnet, bestimmt die Möglichkeit von Arbeitnehmern, sich privat in der Krankenversicherung (PKV) zu versichern.
  • Im Jahr 2024 liegt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei einem jährlichen Einkommen von 69.300 Euro oder einem monatlichen Einkommen von 5.775 Euro.
  • Im Jahr 2023 lag die Versicherungspflichtgrenze in der GKV bei einem jährlichen Einkommen von 66.600 Euro.
  • Die Versicherungspflichtgrenze hängt von verschiedenen Faktoren wie dem monatlichen Arbeitsentgelt, vermögenswirksamen Leistungen und anderen Sonderzahlungen ab.
  • Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) führte 2007 Veränderungen in Bezug auf die Versicherungspflichtgrenze ein, die den Wechsel in die PKV erschwerten.
  • Es gibt auch eine spezielle Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer, die vor dem 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, um ihnen einen Bestandsschutz zu gewähren. Diese Grenze wurde unabhängig von der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze angehoben.

Versicherungspflichtgrenze für die PKV (Private Krankenversicherung)

Die Versicherungspflichtgrenze, auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bekannt, spielt eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, ob Arbeitnehmer eine private Krankenversicherung (PKV) abschließen können.

Sie betrifft in erster Linie Angestellte und Arbeiter und hat für Selbstständige, Freiberufler, niedergelassene Ärzte und Beamte keine Relevanz.

Im Jahr 2023 liegt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei einem jährlichen Einkommen von 66.600 Euro oder einem monatlichen Einkommen von 5.550 Euro.

Diese Grenze legt fest, ab welchem Bruttojahreseinkommen ein Arbeitnehmer nicht mehr versicherungspflichtig ist und somit die Möglichkeit hat, in die PKV zu wechseln.

JahrMonatliche VersicherungspflichtgrenzeJährliche Versicherungspflichtgrenze
20245.775,00 Euro69.300 Euro
20235.550,00 Euro66.600 Euro
20225.362,50 Euro64.350 Euro
20215.362,50 Euro64.350 Euro
20205.212,50 Euro62.550 Euro
20195.062,50 Euro60.750 Euro
20184.950,00 Euro59.400 Euro

So setzt sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) zusammen

Um das Bruttojahresarbeitsentgelt zu berechnen, und dann zu schauen ob eine Versicherung in der PKV im Einzelfall möglich ist, werden unterschiedliche Parameter herangezogen.

Unter das regelmäßige Arbeitsentgelt fallen nach den gesetzlichen Bestimmungen:

  • das monatliche Arbeitsentgelt
  • die vermögenswirksamen Leistungen
  • besondere Zahlungen wie beispielsweise das Weihnachts- oder Urlaubsgeld
  • eine pauschale Vergütung von Überstunden
  • gewährte Zulagen
  • Bereitschaftsdienstvergütungen für Arbeitnehmer in Kliniken.

Daneben ist genau definiert, welche Zahlungen nicht für die Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze herangezogen werden. Hierzu gehören:

  • pauschal bestimmte Direktversicherungsbeiträge
  • Zahlungen die im Familienstand basieren, wie beispielsweise das Kindergeld
  • Ersatz von Fahrtkosten
  • Vergütungen für Überstunden

Veränderungen im Bezug auf die Versicherungspflichtgrenze durch das GKV-WSG

GKV-WSG steht für das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“, dass am 2. Februar 2007 in Kraft getreten ist. Damit verbunden waren viele Veränderungen im Bezug auf die Versicherung in der privaten Krankenversicherung in Deutschland.

So wurde für Arbeitnehmer der Wechsel in die PKV sehr erschwert. Musste man bis dato lediglich die Versicherungspflichtgrenze im laufenden und im kommenden Jahr überschreiten, muss nun auch rückblickend die Versicherungspflichtgrenzen schon überschritten worden sein.

So konnte man sich seit 2002 nur dann in der PKV versichern, wenn man in den letzten drei Jahren über der Versicherungspflichtgrenze lag. Durch diese Regelung war es beispielsweise Berufseinsteigern mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze nicht möglich, von Anfang an der PKV versichert zu sein.

Von der Regelung nicht betroffen waren allerdings Arbeitnehmer, die zum 2. Februar 2007 bereits in der PKV versichert waren. Für sie galt eine sog. „Besitzstandsregelung“.

Wissenswert: Unterschied Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze

Bei der Versicherungspflichtgrenze, die auch unter dem Begriff „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ gängig ist, muss ganz klar eine Trennung von der Beitragsbemessungsgrenze erfolgen. Diese beiden Begriffe werden immer wieder durcheinander gebracht.

Während die Versicherungspflichtgrenze darüber entscheidet, ob man sich in der PKV versichern darf oder nicht, wird durch die Beitragsbemessungsgrenze ein Grenzwert festgelegt, bis zu dem die Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung zu leisten sind.

Besondere Versicherungspflichtgrenze

Es gibt eine wichtige Besonderheit zu beachten: Seit dem 1. Januar 2003 gilt für Arbeitnehmer, die vor dem 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, eine spezielle Versicherungspflichtgrenze.

Vor dem 31. Dezember 2002 waren die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze identisch. Ab dem 1. Januar 2003 wurde die Versicherungspflichtgrenze unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze angehoben. Dadurch sollten einige privat versicherte Arbeitnehmer versicherungspflichtig werden, wenn ihr Einkommen zwar über der alten, aber unter der neuen Versicherungspflichtgrenze lag. Um diesen Arbeitnehmern einen Bestandsschutz zu gewähren, wurde die spezielle Versicherungspflichtgrenze eingeführt.

Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Anwendung der speziellen Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung den Lohnunterlagen des Arbeitnehmers einen Nachweis beifügen müssen, dass er am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert war.

JahrAllgemeine VersicherungspflichtgrenzeBesondere Versicherungspflichtgrenze
202366.600 Euro59.850 Euro
202264.350 Euro58.050 Euro
202164.350 Euro58.050 Euro
202062.550 Euro56.250 Euro
201960.750 Euro54.450 Euro
201859.400 Euro53.100 Euro
201757.600 Euro52.200 Euro
201656.250 Euro50.850 Euro
201554.900 Euro49.500 Euro
201453.550 Euro48.600 Euro
201352.200 Euro47.250 Euro
201250.850 Euro45.900 Euro
201149.500 Euro44.550 Euro
201049.950 Euro45.000 Euro
200948.600 Euro44.100 Euro
200848.150 Euro43.200 Euro
200747.700 Euro42.750 Euro
200647.250 Euro42.750 Euro
200546.800 Euro42.300 Euro
200446.350 Euro41.850 Euro
200345.900 Euro41.400 Euro

Wie setzt sich das Bruttojahresarbeitsentgelt für die Beitragsbemessungsgrenze zusammen?

Es ist wichtig, die Versicherungspflichtgrenze (umgangs­sprachlich auch Pflicht­versicherungs­grenze oder Pflicht­grenze genannt) von der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu unterscheiden. Die BBG bestimmt die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Sie gilt sowohl für gesetzlich als auch privat versicherte Arbeitnehmer.

Die Versicherungspflichtgrenze hingegen wird jährlich im Rahmen der Sozialversicherung neu festgelegt. Der Gesetzgeber legt die Höhe der Grenze in der sogenannten Rechengrößenverordnung fest. Diese Grenze bestimmt, ob ein Arbeitnehmer versicherungsfrei ist und sich in der PKV versichern kann.

Hinweis beachten

Für Arbeitnehmer, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, besteht die Möglichkeit, in die PKV zu wechseln. Selbstständige, Freiberufler, Unternehmer und niedergelassene Ärzte sind hingegen nicht versicherungspflichtig und können sich grundsätzlich jederzeit privat versichern.

Beamte haben eine Sonderstellung. Sie sind versicherungsfrei und haben die Wahl zwischen einer beihilfekonformen Absicherung in der PKV oder einer freiwilligen GKV-Versicherung. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze spielt für Beamte keine Rolle.

Unterschied Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze

Es gibt noch eine weitere Kennzahl, die oft mit der Versicherungspflichtgrenze verwechselt wird: die Beitragsbemessungsgrenze. Diese Grenze legt den Höchstbetrag fest, bis zu dem das Einkommen eines Arbeitnehmers bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung berücksichtigt wird.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist für PKV-versicherte Arbeitnehmer relevant, da sie bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses eine Rolle spielt.

Die Versicherungspflichtgrenze gilt nicht für alle Personengruppen. Studenten, Hausfrauen, Hausmänner und andere nicht sozialversicherungspflichtige Personen fallen nicht unter diese Grenze.

Familien­versicherung

Die Familienversicherung von Kindern in der GKV ist auch von der Versicherungspflichtgrenze abhängig.

Für Familien, deren Kinder bisher kostenlos in der GKV versichert sind, gelten spezifische Regelungen. Wenn der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist, können gemeinsame Kinder nur unter bestimmten Voraussetzungen familienversichert werden. Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein, damit Kinder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden können:

  • Das Bruttojahreseinkommen des Ehe- oder Lebenspartners darf 66.600 Euro nicht überschreiten, also muss er unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen.
  • Das Einkommen des GKV-Versicherten muss höher sein.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um sicherzustellen, dass Kinder kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden können.

Eltern­zeit

Während der Elternzeit ändert eine Unterbrechung der Beschäftigung den Versicherungsstatus nicht. Wenn vor Beginn der Elternzeit eine Versicherungsfreiheit bestand, bleibt dieser Status während der Elternzeit bestehen. Allerdings gibt es einige Punkte zu beachten:

  • Nimmt der Arbeitnehmer während der Elternzeit eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung (Teilzeit in Elternzeit) auf, die auch nach der Elternzeit fortgesetzt wird, besteht Versicherungspflicht. In diesem Fall wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund des niedrigeren Arbeitsentgelts unterschritten. Es besteht Versicherungspflicht, aber es besteht die Möglichkeit, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen.
  • Wird die Teilzeitbeschäftigung vor Ende der Elternzeit beendet und wird das Beschäftigungsverhältnis danach wieder aufgenommen, besteht Krankenversicherungsfreiheit. Voraussetzung ist, dass das Bruttogehalt wieder über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

PKV Versicherungspflichtgrenze Zusammenfassung

Die Versicherungspflichtgrenze ist eine bedeutende Größe, wenn es um die Versicherbarkeit von Personen in der privaten Krankenversicherung (PKV) geht. Hierbei handelt es sich um eine Summe, bis zu der Arbeitnehmer verpflichtet sind, in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert zu sein.

Erst wenn unter Erfüllung weiterer Voraussetzungen die Versicherungspflichtgrenze überschritten ist, ist es für einen Arbeitnehmer möglich, sich in der PKV zu versichern.

Festgelegt wird die Versicherungspflichtgrenze von der Bundesregierung jedes Jahr aufs Neue.

Wenn die deutsche Bundesregierung die Versicherungspflichtgrenzen neu bemisst, werden hierbei Entwicklungen der durchschnittlichen Bruttolohnsummen jeweils vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr ins Verhältnis gesetzt.

Personen, die im letzten Jahr mit ihrem jährlichen Bruttoeinkommen über den von der Bundesregierung festgelegten Versicherungspflichtgrenzen, lagen, dürfen sich in der PKV versichern.

Besonderheiten – besondere Versicherungspflichtgrenze

Neben der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze gibt es seit dem Jahre 2003 noch die besondere Versicherungspflichtgrenze, die sich an einen bestimmten Personenkreis richtet.

Ihr unterliegen Beschäftigte, die zum Stichtag des 31. Dezembers 2002 aufgrund des Überschreitens der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze von der Versicherungspflicht in der GKV befreit waren und eine Vollversicherung bei einem Anbieter der PKV hatten.

Eingerichtet wurde diese besondere Versicherungspflichtgrenze, da von 2002 auf 2003 die Versicherungspflichtgrenze stark angehoben wurde. Damit nicht ein Großteil der privat Versicherten wieder unter der Versicherungspflichtgrenze liegen, wurden spezielle Grenzen eingerichtet, die ebenfalls jährlich von der Bundesregierung angehoben werden.

Wer schreibt hier?

Autor Holger

Autor: Holger Vogt
Holger ist seit vielen Jahren im Bereich der Krankenversicherung tätig und befasst sich insbesondere mit den Unterschieden zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung. Seine Schwerpunkte sind: Private Krankenvollversicherung, private Krankenzusatzversicherungen (u.a. Zahnzusatzversicherung, Krankenhausversicherung, Krankentagegeld), gesetzliche Krankenkassen und Pflegeversicherung.

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